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   BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 564/19   

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BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 564/19 (https://dejure.org/2022,31839)
BVerfG, Entscheidung vom 31.05.2022 - 1 BvR 564/19 (https://dejure.org/2022,31839)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Mai 2022 - 1 BvR 564/19 (https://dejure.org/2022,31839)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, Art 9 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 Nr 1 VerfSchutzG NW vom 21.06.2013, § 3 Abs 5 S 1 Buchst c VerfSchutzG NW vom 21.06.2013
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erwähnung eines eingetragenen Vereins im Verfassungsschutzbericht NRW 2013 - nachdrückliche Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer politischen Partei rechtfertigt Nennung im ...

  • Wolters Kluwer

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erwähnung eines eingetragenen Vereins imVerfassungsschutzbericht NRW 2013; Nachdrückliche Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer politischen Partei

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erwähnung eines eingetragenen Vereins im Verfassungsschutzbericht NRW 2013 - nachdrückliche Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer politischen Partei rechtfertigt Nennung im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erwähnung eines eingetragenen Vereins imVerfassungsschutzbericht NRW 2013; nachdrückliche Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen einerpolitischen Partei rechtfertigt Nennung im ...

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erwähnung eines eingetragenen Vereins imVerfassungsschutzbericht NRW 2013; nachdrückliche Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen einerpolitischen Partei rechtfertigt Nennung im ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erwähnung eines eingetragenen Vereins im Verfassungsschutzbericht NRW 2013 - nachdrückliche Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer politischen Partei rechtfertigt Nennung im ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsschutzbericht darf Burschenschaft und linken Verein nennen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3629
  • NVwZ 2023, 68
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 564/19
    Es handelt sich um eine mittelbar belastende Sanktion, die ihm gegenüber eine Warnfunktion hat und zugleich seine Wirkungsmöglichkeiten beeinträchtigt (vgl. zur Pressefreiheit BVerfGE 113, 63 ).

    Das gilt unabhängig davon, ob die Nennung als eine den Kernbereich der Vereinstätigkeit betreffende Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Organisationsautonomie (vgl. dazu BVerfGE 149, 160 ; 153, 182 ) anzusehen wäre (so für die bloße Beobachtung durch den Verfassungsschutz Rinken, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Rn. 61; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Rn. 51; Ziekow, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 107 Rn. 43; Höfling, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 9 Rn. 36) oder ob mit der Warnfunktion der Nennung eine Einschränkung der in Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Wirkungsmöglichkeiten verbunden wäre, weil potentielle Neumitglieder von einem Vereinsbeitritt Abstand nehmen und bereits beigetretene Mitglieder aus dem Verein austreten und sich von ihm distanzieren könnten (vgl. dazu BVerfGE 113, 63 , zur Mitgliederwerbung BVerfGE 84, 372 ), oder aber die Nennung an anderen Grundrechten zu messen wäre.

    (2) In der Sache stößt dies nicht auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. zur Vorgängerregelung BVerfGE 113, 63 ).

    Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG handelt es sich bei dem der Nennung des Beschwerdeführers im Verfassungsschutzbericht 2013 zugrundeliegenden § 5 Abs. 7 VSG NRW ebenso wie bei der weitgehend inhaltsgleichen Vorgängervorschrift um ein allgemeines Gesetz, auf das nach Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 113, 63 ) eine Beschränkung gestützt werden kann.

    Für eine Nennung im Verfassungsschutzbericht müssen sodann hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, um einer Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten zuschreiben zu können (vgl. BVerfGE 113, 63 ).

    Werden Meinungsäußerungen berücksichtigt, müssen sich darin tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 113, 63 ; zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 und für Vereinigungsverbote BVerfGE 149, 160 ; im Übrigen dazu der Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tage - 1 BvR 98/21 -, Rn. 16).

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 564/19
    Das gilt unabhängig davon, ob die Nennung als eine den Kernbereich der Vereinstätigkeit betreffende Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Organisationsautonomie (vgl. dazu BVerfGE 149, 160 ; 153, 182 ) anzusehen wäre (so für die bloße Beobachtung durch den Verfassungsschutz Rinken, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Rn. 61; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Rn. 51; Ziekow, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 107 Rn. 43; Höfling, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 9 Rn. 36) oder ob mit der Warnfunktion der Nennung eine Einschränkung der in Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Wirkungsmöglichkeiten verbunden wäre, weil potentielle Neumitglieder von einem Vereinsbeitritt Abstand nehmen und bereits beigetretene Mitglieder aus dem Verein austreten und sich von ihm distanzieren könnten (vgl. dazu BVerfGE 113, 63 , zur Mitgliederwerbung BVerfGE 84, 372 ), oder aber die Nennung an anderen Grundrechten zu messen wäre.

    Der Grundrechtsschutz wird weder verringert noch erweitert, wenn eine Vereinigung handelt (vgl. BVerfGE 149, 160 ).

    Soweit die Nennung im Verfassungsschutzbericht an Meinungsäußerungen anknüpft, wäre die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und darüber hinaus die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) betroffen, deren Wertungen aber auch im Zusammenhang des Art. 9 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 149, 160 ).

    Ein"bloßes Haben und Äußern" als verfassungsfeindlich bewerteter Meinungen und Gesinnungen genügt für eine Nennung im Verfassungsschutzbericht nicht, sondern es ist an eine aktiv-kämpferische Haltung anzuknüpfen (vgl. BVerfGE 149, 160 unter Verweis auf BVerfGE 124, 300 zu § 130 StGB).

    Werden Meinungsäußerungen berücksichtigt, müssen sich darin tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 113, 63 ; zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 und für Vereinigungsverbote BVerfGE 149, 160 ; im Übrigen dazu der Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tage - 1 BvR 98/21 -, Rn. 16).

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 564/19
    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wendet, genügt ihre Begründung nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 140, 229 m.w.N.).

    Hinsichtlich der angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen kann offen bleiben, ob sie den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügt (vgl. BVerfGE 140, 229 m.w.N.).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 564/19
    Das gilt unabhängig davon, ob die Nennung als eine den Kernbereich der Vereinstätigkeit betreffende Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Organisationsautonomie (vgl. dazu BVerfGE 149, 160 ; 153, 182 ) anzusehen wäre (so für die bloße Beobachtung durch den Verfassungsschutz Rinken, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Rn. 61; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Rn. 51; Ziekow, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 107 Rn. 43; Höfling, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 9 Rn. 36) oder ob mit der Warnfunktion der Nennung eine Einschränkung der in Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Wirkungsmöglichkeiten verbunden wäre, weil potentielle Neumitglieder von einem Vereinsbeitritt Abstand nehmen und bereits beigetretene Mitglieder aus dem Verein austreten und sich von ihm distanzieren könnten (vgl. dazu BVerfGE 113, 63 , zur Mitgliederwerbung BVerfGE 84, 372 ), oder aber die Nennung an anderen Grundrechten zu messen wäre.
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 564/19
    Werden Meinungsäußerungen berücksichtigt, müssen sich darin tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 113, 63 ; zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 und für Vereinigungsverbote BVerfGE 149, 160 ; im Übrigen dazu der Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tage - 1 BvR 98/21 -, Rn. 16).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 564/19
    Ein"bloßes Haben und Äußern" als verfassungsfeindlich bewerteter Meinungen und Gesinnungen genügt für eine Nennung im Verfassungsschutzbericht nicht, sondern es ist an eine aktiv-kämpferische Haltung anzuknüpfen (vgl. BVerfGE 149, 160 unter Verweis auf BVerfGE 124, 300 zu § 130 StGB).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 564/19
    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung von Entscheidungen führt, liegt nur dann vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn deren Schutzbereich unrichtig oder unvollkommen bestimmt wurde oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 106, 28 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 564/19
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat insofern allein die Aufgabe, gerichtliche Entscheidungen auf die Verletzung von Verfassungsrecht zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
  • BVerwG, 17.10.1990 - 1 C 12.88

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 564/19
    Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Bewertung einer Vereinigung auf eine Gesamtschau hinreichend gewichtiger Ereignisse gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, Rn. 28).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87

    Lohnsteuerhilfeverein

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 564/19
    Das gilt unabhängig davon, ob die Nennung als eine den Kernbereich der Vereinstätigkeit betreffende Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Organisationsautonomie (vgl. dazu BVerfGE 149, 160 ; 153, 182 ) anzusehen wäre (so für die bloße Beobachtung durch den Verfassungsschutz Rinken, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Rn. 61; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Rn. 51; Ziekow, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 107 Rn. 43; Höfling, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 9 Rn. 36) oder ob mit der Warnfunktion der Nennung eine Einschränkung der in Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Wirkungsmöglichkeiten verbunden wäre, weil potentielle Neumitglieder von einem Vereinsbeitritt Abstand nehmen und bereits beigetretene Mitglieder aus dem Verein austreten und sich von ihm distanzieren könnten (vgl. dazu BVerfGE 113, 63 , zur Mitgliederwerbung BVerfGE 84, 372 ), oder aber die Nennung an anderen Grundrechten zu messen wäre.
  • BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 98/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvR 3340/14

    Beschwerdeführende, die sich gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen

  • BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 98/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob darin ein Eingriff in die nach Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Vereinigungsfreiheit, in die Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG oder in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) zu sehen wäre, denn die unterschiedlichen Grundrechte weisen kein für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevantes unterschiedliches Schutzniveau auf (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tage - 1 BvR 564/19 -, Rn. 12 f.).
  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23

    Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg;

    Denn in diesem Fall handelt es sich nicht nur um vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse, sondern um Aktivitäten, die eine aktiv-kämpferische Haltung indizieren und letztlich auf die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2022 - 1 BvR 98/21 -, juris Rn. 16 und Beschluss vom 31.05.2022 - 1 BvR 564/19 -, juris Rn. 18).
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